Montagebedingungen


Allgemeine Montagebedingungen – Henry Schein Dental Deutschland GmbH


1. Vorbereitung für die Montage

1.1 Die fachgerechte Montage unserer Erzeugnisse ist eine wichtige Voraussetzung für die Betriebssicherheit. Sie bedarf einer sorgfältigen Vorbereitung, für die die Unterstützung des Bestellers durch Erfüllung der nachstehend beschriebenen bauseitigen Voraussetzungen unerlässlich ist.

1.2 Soweit es nach unserer Beurteilung für die Montage der von uns zu liefernden Erzeugnisse erforderlich ist, erstellen wir Zeichnungsunterlagen für bauseitige Montagevorbereitungen, insbesondere für mechanische Einbauten, Elektro- sowie Wasser- und Druckluftinstallationen. Der Besteller hat uns rechtzeitig alle notwendigen Unterlagen und technischen Daten einschließlich der geplanten Betriebsbedingungen, vollständig und auf ihre Richtigkeit geprüft, mitzuteilen. Ferner hat uns der Besteller rechtzeitig über Störquellen, z.B. Magnete oder Hochfrequenzerzeuger, zu unterrichten, die von außen auf die Räume einwirken, in denen unsere Erzeugnisse später betrieben werden.
1.3 Aufträge für die Ausführung und Überwachung bauseitiger Montagevorbereitungen sind vom Besteller unmittelbar an fachlich kompetente Unternehmen zu vergeben. Der Besteller sorgt für rechtzeitige, allen einschlägigen rechtlichen Bestimmung (z.B. Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung) und allen einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. VDE-Vorschriften, DIN- Normen) entsprechende Ausführung und Überwachung bauseitiger Montagevorbereitungen.
Die Ausführung und Überwachung bauseitiger Montagevorbereitungen sowie die spätere Einhaltung der zugrundegelegten Betriebsbedingungen gehören nicht zu unseren Aufgaben. Die Überprüfung der Statik des einzurichtenden Gebäudes ist Sache des Bestellers.
1.4 Unsere Erzeugnisse werden in der Regel mit Lastkraftwagen angeliefert. Der Besteller sorgt für benutzbare Transportwege. Die Transportwege innerhalb des Gebäudes (Flure, Treppen, vorzugsweise Aufzüge, Türen) müssen einen ungehinderten Transport bis zum Aufstellungsplatz ermöglichen.
1.5 Bei Beginn unserer Montageleistungen müssen die von uns einzurichtenden Räume entsprechend unseren Angaben ausgebaut sein; sie müssen staubfrei und sicher verschließbar sein. Voraussetzung für die Durchführung unserer Montageleistungen ist das Vorhandensein der in unseren Zeichnungsunterlagen geforderten betriebsbereiten Licht-, Kraft-, Wasser-, Gas- und Druckluftanschlüsse, ggf. der geforderten Wasseraufbereitungsanlagen und des Wasserfilters, sowie Heizung während der Heizperiode. Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass von Beginn bis Ende unserer Montage in den von uns einzurichtenden Räumen keine anderen Arbeiten ausgeführt werden.
1.6 Der Besteller haftet für alle Schäden – einschließlich Schäden an den von uns zu liefernden Erzeugnissen –, die durch Nichteinhalten der vorstehenden, ihn betreffenden Verpflichtungen entstehen. Auch Wartezeiten und Mehrarbeiten sind vom Besteller zu tragen.

2. Umfang der Montageleistungen

2.1 Unsere Montageleistungen umfassen die Aufstellung, die Justierung, die erstmalige Inbetriebsetzung sowie die Einweisung, wobei der Anschluss der Geräte an die Versorgungsmedien (Wasser, Druckluft, Elektro) gemäß den gesetzlichen Bestimmungen durch einen autorisierten Fachbetrieb durch-geführt werden muß. Ziffer 1.3 gilt entsprechend.

2.2 Das Verlegen von Netzzuleitungen sowie nicht erzeugnisspezifischen Verkabelungen und Kabeln zur Übermittlung von digitalen Informationen, das Einziehen von Rohkabeln in vorhandene Leerrohre, das Setzen von Sicherungskästen, Schaltern (z.B. Haupt-, FI-, Notausschalter), Leuchttranspa-renten, Transformatoren mit getrennten Wicklungen und Isolationswächtern, das Einbringen von Kabelkanälen, Installationsfußböden und Rohren entsprechend den von uns erstellten Plänen gehört zu den bauseitigen Montagevorbereitungen; gleiches gilt für die Erstellung und Befestigung von Sonderkonstruktionen zur Gerätebefestigung an Decken, Zwischendecken, Fußböden und Wänden sowie die Einbringung von Schwerlastdübeln.

3. Vergütung
3.1 Unsere Preise beruhen auf der Voraussetzung, dass die Montageleistungen ohne Unterbrechung und während der bei uns üblichen Arbeitszeit durchgeführt werden können. Werden auf Wunsch des Bestellers Montageleistungen außerhalb der bei uns üblichen Arbeitszeit durchgeführt, so berechnen wir hierfür zusätzlich die bei uns üblichen Zuschläge.
3.2 Sofern wir auf Wunsch des Bestellers Strahlenschutzberechnungen oder Sonderarbeiten an der Montagestelle durchführen, berechnen wir dieses gesondert entsprechend unseren jeweils gültigen Verrechnungssätze.

4. Übergabe

4.1 Nach Aufstellung, Anschluss und Inbetriebsetzung übergeben wir die montierten Erzeugnisse dem Besteller. Nach Übergabe erfolgt durch unser Fachpersonal eine einmalige Einweisung des Bestellers oder der von ihm benannten Personen in die sachgerechte Handhabung der Erzeugnisse. Die Übergabe wird binnen 14 Tagen – gerechnet vom Tage unserer Mitteilung der Übergabebereitschaft – in einem von dem Besteller und von uns zu unterzeichnenden Übergabeprotokoll festgehalten.

Unterlässt der Besteller die Unterzeichnung aus von ihm zu vertretenden Gründen, so gelten die Montageleistungen mit Ablauf der 14-Tage-Frist als vertragsgemäß erbracht. Für Mängel, die auf eine Inbetriebnahme der Geräte vor Übergabe und ordnungsgemäßer Einweisung durch uns zurückzuführen ist, übernehmen wir keine Haftung. Liegt zwischen dem Ablauf der 14-Tage-Frist und der späteren erstmaligen Inbetriebnahme der montierten Erzeugnisse ein Zeitraum von mehr als 6 Wochen, wird der Besteller uns beauftragen, vor der erstmaligen Inbetriebnahme eine vom Besteller gesondert zu vergütende Wartung durchzuführen.

4.2 Soweit der Betrieb der von uns zu liefernden und zu montierenden Erzeugnisse oder der Umgang mit diesen aufgrund rechtlicher Bestimmung – z.B. Strahlenschutzverordnung, Röntgenverordnung – anzeige- oder genehmigungspflichtig ist, hat der Besteller dafür zu sorgen, dass der Betreiber die Anzeigepflicht so rechtzeitig erfüllt, bzw. die Genehmigung so rechtzeitig einholt, dass wir die Erzeugnisse ohne Verzögerung montieren und an den Besteller übergeben können.
4.3 Wird der maßgebliche Übergabetermin aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht eingehalten, so geht die Gefahr mit Beginn dieses Termins auf den Besteller über und der Besteller trägt alle uns durch die Nichteinhaltung des Übergabetermins entstehenden Nachteile.

5. Sonstiges
Soweit die vorstehenden Montagebedingungen keine Regelungen treffen, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Lieferbedingungen entsprechend.

gültig ab 01.09.2005